Die Tagesstätte ist eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 1 SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) und erbringt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Bewilligte Plätze: 15
Volljährige Menschen mit seelischen Behinderungen, für die ohne das Angebot der Tagesstätte eine stationäre Betreuung erforderlich wäre, ein offenes Kontakt- und Beratungsangebot nicht ausreichend ist oder medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen – auch in einer WfbM – nicht oder noch nicht in Betracht kommen.
Förderung und Stabilisierung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen u. a. auch mit dem Zweck, die Zugangsvoraussetzungen für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu erlangen.
Unbegrenzt
§ 13 Sozialgesetzbuch (SGB) XII
§ 54 SGB XII
§ 55 SGB IX
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