Wir sind für alle Kinder da!
Integration von Anfang an. Das ist der Anspruch unserer drei Kitas in Nienburg und Stolzenau. Kinder sind Kinder. Ob mit oder ohne Einschränkungen. Jedes Kind hat seine Stärken, Bedürfnisse und Fähigkeiten. Und auf die gehen wir individuell ein und fördern das gemeinsame Spielen und Lernen.
Unseren Kita-Kindern bieten wir ein vielfältiges und abwechslungsreiches Angebot, das sie aktiv mitgestalten und mitbestimmen können und mit dem sie vielfältige Erfahrungen in der Gruppe sammeln können. Motorik, Wahrnehmung, Sprache, Denken, Selbstversorgung, Spielen und soziales Miteinander – in unseren Kitas unterstützen wir alle Kinder, ob mit oder ohne Behinderung. Unser Ziel: Die Persönlichkeit eines Kindes, seine Stärken, Fähigkeiten und Interessen gezielt zu fördern. Dabei stehen Spiel, Bewegung, Sprache und Kreativität im Vordergrund. Pädagogische Fachkräfte begleiten die Kinder in ihrer Entwicklung. Bei Bedarf können Therapieangebote innerhalb unserer Kitas wahrgenommen werden.
In den drei Kitas betreuen wir insgesamt rund 240 Mädchen und Jungen im Alter von neun Monaten bis zu sechs Jahren. Dafür bieten wir Krippen-, Regel- und Integrationsgruppen sowie heilpädagogische Gruppen an. Im Vordergrund steht das Miteinander, die Gemeinsamkeit. Durch die teilgeöffnete Gruppenarbeit können wir den Kindern umfassende und inklusive Bildungs- und Erfahrungsräume anbieten.
Das Angebot der Kitas:
- Krippengruppen
- Integrationsgruppen
- Regelgruppen
- Heilpädagogische Gruppen
Heilpädagogische Gruppen und Integrationsplätze
Für diese Gruppen benötigen Sie eine Zusage der Kostenübernahme des Amtes für die Eingliederungshilfe. Voraussetzung ist eine amtsärztliche Stellungnahme zur Feststellung des Bedarfs. Falls Sie Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie und helfen Ihnen bei den Anträgen.
Weitere Beratung und Informationen bekommen Sie auch beim
Gesundheitsamt des Landkreises, Tel. 05021 967-900
(Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX oder § 35a KJHG für Kinder mit seelischer Behinderung.)